Allgemeine Geschäftsbedingungen

# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SpreeBau Pro UG (haftungsbeschränkt)

## § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der SpreeBau Pro UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Individuelle Vereinbarungen sowie schriftliche Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

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## § 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder tatsächliche Aufnahme der Arbeiten zustande.

(3) Angebote sind ab Ausstellungsdatum 14 Kalendertage gültig. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Preise, Leistungen und Ausführungsfristen aufgrund zwischenzeitlicher Material-, Lohn- oder Marktpreisänderungen anzupassen.

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## § 3 Leistungsumfang

(1) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot des Auftragnehmers einschließlich etwaiger Nachträge.

(2) Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und können zusätzliche Kosten sowie Terminverschiebungen verursachen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Fachunternehmen einzusetzen.

(4) Die SpreeBau Pro UG kann bei Bauvorhaben als Generalunternehmer auftreten und ist berechtigt, sämtliche zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Gutachten und Planungsdokumente anzufordern, zu verarbeiten und projektbezogen an Subunternehmer, Fachplaner oder sonstige Partnerunternehmen weiterzugeben.

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## § 4 Baubeginn und Ausführungsfristen

(1) Der Baubeginn erfolgt frühestens innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Angegebene Bauzeiten und Fertigstellungstermine stellen unverbindliche Schätzwerte dar. Unvorhersehbare Verzögerungen können jederzeit eintreten.

(3) Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei:

höherer Gewalt,
ungünstigen Witterungsverhältnissen,
behördlichen Anordnungen,
Lieferengpässen,
Materialknappheit,
Ausfällen von Subunternehmern,
fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
Zahlungsverzug des Auftraggebers,
sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen.

(4) Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.

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## § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer rechtzeitig uneingeschränkter Zugang zur Baustelle gewährt wird.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten bereit:

Baustellenzugang,
Stromversorgung,
Wasseranschlüsse,
Sanitäranlagen,
erforderliche Genehmigungen,
Entsorgungseinrichtungen,
notwendige technische Unterlagen.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

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## § 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt:

die Arbeiten einzustellen,
offene Forderungen sofort fällig zu stellen,
weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

(3) Befindet sich der Auftraggeber länger als 10 Kalendertage im Zahlungsverzug, können sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig gestellt werden.

(4) Gesetzliche Verzugszinsen sowie Mahnkosten bleiben unberührt.

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## § 7 Preisanpassungen und Mehrkosten

(1) Unvorhersehbare Mehrkosten aufgrund baulicher Gegebenheiten, behördlicher Auflagen, technischer Anforderungen oder zusätzlicher Leistungen werden gesondert vergütet.

(2) Material- und Lohnkostensteigerungen von bis zu 5 % der Auftragssumme gelten als vereinbart, sofern zwischen Angebotsabgabe und Ausführung mehr als vier Wochen liegen.

(3) Notwendige Zusatzleistungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, sind gesondert zu vergüten.

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## § 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien und eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.

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## § 9 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber.

(2) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn:

a) der Auftraggeber die Leistung nutzt,

b) innerhalb von 7 Kalendertagen nach Fertigstellungsanzeige keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt werden,

oder

c) die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert wird.

(3) Teilabnahmen abgeschlossener Bauabschnitte sind zulässig.

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## § 10 Mängelansprüche und Gewährleistung

(1) Für Bau- und Handwerksleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sowie, soweit vereinbart, die Regelungen der VOB/B.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt entsprechend § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B je nach Leistungsart mindestens 2 Jahre und höchstens 4 Jahre ab Abnahme.

(3) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

(5) Eigenmächtige Reparaturen oder die Beauftragung Dritter ohne vorherige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung schließen Erstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aus, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Schäden aufgrund:

unsachgemäßer Nutzung,
fehlender Wartung,
gewöhnlichen Verschleißes,
Fremdeinwirkungen,
Leistungen Dritter.

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## § 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden durch höhere Gewalt ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

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## § 12 Dokumentation und Referenznutzung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zustandsfotos und Bildaufnahmen des Bauvorhabens zu Dokumentations-, Nachweis- und Referenzzwecken anzufertigen.

(2) Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich ohne personenbezogene Daten oder konkrete Objektanschriften, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.

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## § 13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.

(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsdurchführung, Rechnungsstellung, Projektabwicklung und gesetzlichen Dokumentationspflichten.

(3) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

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## § 14 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnen darf.

(3) Bei vollständiger Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB.

(4) Im Falle eines Widerrufs nach Leistungsbeginn schuldet der Auftraggeber Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen sowie bestellte Materialien.

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## § 15 Kündigung

(1) Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung gemäß § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

(3) Zusätzlich kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme geltend machen, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

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## § 16 Fördermittel und steuerliche Hinweise

(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung zur Beratung über öffentliche Förderprogramme oder Zuschüsse.

(2) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, Fördermöglichkeiten zu prüfen und erforderliche Anträge rechtzeitig zu stellen.

(3) Handwerks- und Sanierungsleistungen können unter Umständen steuerlich begünstigt sein. Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht.

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## § 17 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

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## § 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz der SpreeBau Pro UG vereinbart.

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## § 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

## § 20 Einbeziehung der VOB/B

(1) Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgt die Ausführung der Leistungen ergänzend nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit diese wirksam vereinbart wurde.

(2) Gegenüber Verbrauchern findet die VOB/B nur Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen Individualvereinbarungen, diesen AGB und der VOB/B gilt folgende Rangfolge:

1. Individualvereinbarung
2. Angebot/Auftragsbestätigung
3. Diese AGB
4. VOB/B

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## § 21 Aufmaß und Abrechnung

(1) Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen, soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde.

(2) Maßgeblich sind die vom Auftragnehmer ermittelten Aufmaße. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Aufmaßnahme anwesend zu sein.

(3) Erfolgt trotz rechtzeitiger Einladung keine Teilnahme des Auftraggebers, gelten die festgestellten Maße als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich begründete Einwendungen erhebt.

(4) Verdeckte Leistungen dürfen vor ihrer Überdeckung gesondert aufgemessen und dokumentiert werden.

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## § 22 Nachträge und Leistungsänderungen

(1) Änderungs- und Zusatzleistungen, die vom ursprünglichen Leistungsumfang nicht umfasst sind, stellen Nachtragsleistungen dar.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ausführung der Nachtragsleistung ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen, wenn Nachträge oder Leistungsänderungen beauftragt werden.

(4) Mündliche Anweisungen des Auftraggebers auf der Baustelle gelten als verbindlich, sofern sie durch den Auftragnehmer dokumentiert oder nachträglich bestätigt werden.

(5) Werden aufgrund unvorhersehbarer baulicher Gegebenheiten zusätzliche Leistungen erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese gesondert abzurechnen.

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## § 23 Sicherheitsleistungen und Bürgschaften

(1) Sofern vertraglich vereinbart, kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angemessene Sicherheiten für noch nicht erbrachte Leistungen zu verlangen.

(3) Wird eine angeforderte Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht gestellt, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Sicherheitsleistung aussetzen.

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## § 24 Abtretungsverbot

(1) Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abgetreten werden.

(2) Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(3) Gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.

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## § 25 Behördliche Genehmigungen und Bestandsunterlagen

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben und behördlichen Erlaubnisse, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.

(2) Der Auftraggeber stellt sämtliche verfügbaren Pläne, Statiken, Leitungspläne, Gutachten und sonstigen Bestandsunterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Für Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder verspätet bereitgestellter Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

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## § 26 Verdeckte Mängel und Bestandssituation

(1) Das Angebot basiert auf dem zum Zeitpunkt der Besichtigung erkennbaren Zustand des Bauwerks.

(2) Verdeckte Mängel, nicht erkennbare Schäden, Altlasten, Schadstoffe, Leitungsverläufe, statische Probleme, Feuchtigkeitsschäden oder sonstige nicht erkennbare Umstände sind nicht Bestandteil der Kalkulation, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Werden solche Umstände während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen und die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert abzurechnen.

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## § 27 Einsatz von Subunternehmern

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer und Fachunternehmen einzusetzen.

(2) Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt nach fachlicher Eignung und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(3) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung sämtlicher Leistungen ausschließlich durch eigenes Personal des Auftragnehmers besteht nicht.

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## § 28 Lagerung und Materialschutz

(1) Der Auftraggeber stellt auf Wunsch geeignete Lagerflächen für Material, Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung.

(2) Für Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust von bereits angelieferten Materialien auf der Baustelle haftet der Auftraggeber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

(3) Witterungsbedingte oder baustellenbedingte Risiken bleiben vorbehalten.

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## § 29 Verbraucher- und Unternehmerregelung

(1) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken abschließen.

(2) Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, finden diese gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

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## § 30 Digitale Kommunikation

(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation über E-Mail, Messenger-Dienste, digitale Signaturdienste oder vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel erfolgen kann.

(2) Elektronisch übermittelte Angebote, Nachträge, Auftragsbestätigungen, Abnahmen und Rechnungen gelten als zugegangen, sobald sie an die zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse versandt wurden.

(3) Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

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## § 31 Referenzobjekte und Werbung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen als Referenzobjekte zu benennen.

(2) Hierzu dürfen Fotografien des Bauvorhabens verwendet werden, sofern keine personenbezogenen Daten oder konkrete Objektanschriften veröffentlicht werden.

(3) Eine weitergehende Veröffentlichung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.

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## § 32 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.

(2) Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

(4) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

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